BFH - Urteil vom 31.01.2012
I R 1/11
Normen:
KStG § 14; KStG § 17; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 80 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 10.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1292/06 1014

Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) bei Leistung von Konzessionsabgaben unter Überschreitung von preisrechtlichen Höchstsätzen von einer GmbH an ihren Gesellschafter (hier: Gemeinde)

BFH, Urteil vom 31.01.2012 - Aktenzeichen I R 1/11

DRsp Nr. 2012/7239

Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) bei Leistung von Konzessionsabgaben unter Überschreitung von preisrechtlichen Höchstsätzen von einer GmbH an ihren Gesellschafter (hier: Gemeinde)

Leistet eine GmbH an ihre Gesellschafterin (Gemeinde) Konzessionsabgaben, die preisrechtliche Höchstsätze überschreiten, liegen insoweit vGA vor. Die Größe der Gemeinden, die für die Bestimmung der zulässigen Konzessionsabgabe "Wasser" maßgeblich ist, kann anhand der vom Statistischen Landesamt amtlich fortgeschriebenen Einwohnerzahl bestimmt werden.

Normenkette:

KStG § 14; KStG § 17; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 80 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten stritten vor dem Finanzgericht (FG) über die steuerlich anzuerkennende Höhe der Konzessionsabgabe "Wasser".

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand u.a. die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Wasser ist. Alleingesellschafterin ist die Stadt X. Die Klägerin hielt sämtliche Anteile an der V AG, deren Unternehmensgegenstand ebenfalls u.a. die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser ist. Zwischen der Klägerin und der V AG besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.