FG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.02.2002
14 K 79/00
Normen:
AO (1977) § 159 § 179 Abs. 2 S. 3 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 ; DBA Schweiz Art. 13 Abs. 3 ; EStG § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 839

Vorliegen einer wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17 EStG bei Behauptung des bloßen treuhänderischen Haltens von Anteilen; Keine gesonderte und einheitliche Feststellung von Veräußerungsgewinnen/verlusten nach § 17 EStG aufgrund der Bruchteilsbetrachtung; Einkommensteuer 1989

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2002 - Aktenzeichen 14 K 79/00

DRsp Nr. 2002/9397

Vorliegen einer wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17 EStG bei Behauptung des bloßen treuhänderischen Haltens von Anteilen; Keine gesonderte und einheitliche Feststellung von Veräußerungsgewinnen/verlusten nach § 17 EStG aufgrund der Bruchteilsbetrachtung; Einkommensteuer 1989

1. Behauptet ein zu knapp unter 50 v.H. an einer in der in der Schweiz ansässigen AG beteiligter unbeschränkt steuerpflichtiger Aktionär, dass die im Privatvermögen gehaltenen Aktien aufgrund des Bestehens eines Treuhandverhältnisses zur Hälfte dem - zu Beteiligungszeiten noch nicht geschiedenen- Ehegatten zuzurechnen sind, obwohl sich keinerlei von außen erkennbare Anhaltspunkte für eine Treuhandvereinbarung finden lassen und Gründe für ein Verschweigen des Treuhandverhältnisses -außer der Verhinderung des Zugriffs Dritter auf die Aktien des (Ex-)Ehegatten- nicht vorliegen, kann nicht von einem treuhänderischen Halten des hälftigen Aktienbestandes ausgegangen werden, was zur Steuerpflicht des aus der Veräußerung der Aktien erzielten Gewinns führt, denn die Beweislast für das Vorliegen eines ernstlich vereinbarten und auch tatsächlich durchgeführten Treuhandverhältnisses trägt derjenige, der sich auf das Treuhandverhältnis beruft.