BGH - Beschluss vom 15.01.2013
II ZR 43/12
Normen:
ZPO § 543;
Fundstellen:
DStR 2013, 13
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 07.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 339/10
OLG Oldenburg, vom 12.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 33/11

Vorliegen eines Prospektfehlers bei Nichthinweis auf den Sondervorteil des Gründungskommanditisten im Zusammenhang mit einer Kommanditbeteiligung

BGH, Beschluss vom 15.01.2013 - Aktenzeichen II ZR 43/12

DRsp Nr. 2013/7870

Vorliegen eines Prospektfehlers bei Nichthinweis auf den Sondervorteil des Gründungskommanditisten im Zusammenhang mit einer Kommanditbeteiligung

Tenor

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Januar 2012 gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 26.250 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543;

Gründe

Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat die Zulassung nicht begründet. Es liegen auch keine Zulassungsgründe vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.