BFH - Urteil vom 11.11.2010
IV R 17/08
Normen:
EStG § 14; EStG § 16; EStG § 34;
Vorinstanzen:
FG Sachsen , vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2152/04

Vorruhestandsbeihilfe des Freistaates Sachsen als zum Veräußerungserlös gehörend bei ihrer Bewilligung für den Gesellschafter einer landwirtschaftlichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus der GbR; Wahlrecht des ausgeschiedenen Gesellschafters zur Besteuerung der Vorruhestandsbeihilfe als nachträgliche Betriebseinnahme mit dem Zufluss der jeweiligen Zahlungen

BFH, Urteil vom 11.11.2010 - Aktenzeichen IV R 17/08

DRsp Nr. 2011/1586

Vorruhestandsbeihilfe des Freistaates Sachsen als zum Veräußerungserlös gehörend bei ihrer Bewilligung für den Gesellschafter einer landwirtschaftlichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus der GbR; Wahlrecht des ausgeschiedenen Gesellschafters zur Besteuerung der Vorruhestandsbeihilfe als nachträgliche Betriebseinnahme mit dem Zufluss der jeweiligen Zahlungen

1. Die Vorruhestandsbeihilfe des Freistaates Sachsen gehört zum Veräußerungserlös, wenn sie dem Gesellschafter einer landwirtschaftlichen GbR im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus der GbR bewilligt wurde. 2. Ein Wahlrecht zur Besteuerung der Vorruhestandsbeihilfe als nachträgliche Betriebseinnahme mit dem Zufluss der jeweiligen Zahlungen steht dem ausgeschiedenen Gesellschafter nicht zu.

Normenkette:

EStG § 14; EStG § 16; EStG § 34;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GbR, die Landwirtschaft betreibt. Mit Vertrag vom 19. Dezember des Streitjahres (2001) schied der Beigeladene als Gesellschafter gegen eine Abfindung zum 31. Dezember des Streitjahres aus.