FG Düsseldorf - Urteil vom 09.04.2008
5 K 3229/06 U
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; RL 77/388/EWG Art. 2; Art. 17 Abs.2; RL 67/227/EWG Art. 2; AO § 181 Abs. 2 Nr. 1; AO § 181 Abs. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
EFG 2009, 220

Vorsteuerabzug - Versagung des Vorsteuerabzugs bei Erbringung der Eingangsleistungen gegenüber den Gesellschaftern anstelle ihrer Erbringung gegenüber der Gesellschaft

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2008 - Aktenzeichen 5 K 3229/06 U

DRsp Nr. 2009/1549

Vorsteuerabzug - Versagung des Vorsteuerabzugs bei Erbringung der Eingangsleistungen gegenüber den Gesellschaftern anstelle ihrer Erbringung gegenüber der Gesellschaft

Der Vorsteuerabzug für Aufwendungen zur Ermittlung der Ergebnisanteile der Gesellschafter einer KG und der Erstellung der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung kann bei richtlinienkonforme Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht mit der Begründung versagt werden, die Eingangsleistungen seien nicht für das Unternehmen der Gesellschaft verwendet worden, da diese Aufwendungen zu den Kostenelementen der zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören, die als allgemeine Kosten direkt und unmittelbar mit der unternehmerischen Betätigung einer Personengesellschaft zusammenhängen (gegen BFH-Urteile vom 13.07.1994, XI R 55/93, BStBl II 1994, 907, und vom 22.04.1998, XI R 61/97, BStBl II 1998, 586)

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; RL 77/388/EWG Art. 2; Art. 17 Abs.2; RL 67/227/EWG Art. 2; AO § 181 Abs. 2 Nr. 1; AO § 181 Abs. 2 Nr. 4;

Tatbestand:

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Rechnungen einer Firma ""E-GmbH" (im Folgenden: "E").