FG München - Urteil vom 25.02.2014
2 K 1248/11
Normen:
UStG § 2 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 4;
Fundstellen:
DStR 2015, 8
DStRE 2015, 935

Vorsteuerabzug einer Kommune aus den Anschaffungskosten für ein Werbemobil keine wirtschaftliche Tätigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit

FG München, Urteil vom 25.02.2014 - Aktenzeichen 2 K 1248/11

DRsp Nr. 2014/9081

Vorsteuerabzug einer Kommune aus den Anschaffungskosten für ein Werbemobil keine wirtschaftliche Tätigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit

1. Eine Kommune ist zum Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten für ein sog. Werbemobil berechtigt, soweit das Fahrzeug im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit (hier: Werbeleistungen und Wasserversorgung) und nicht zur Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten genutzt wird. 2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts (Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts) erbringen grundsätzlich keine Leistungen im wirtschaftlichen Sinne, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben.

1. Unter Änderung des Steueränderungsbescheids vom 02. März 2011 und der Einspruchsentscheidung wird die Umsatzsteuer für 2006 auf den Negativbetrag von 23,19 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 15 %, der Beklagte zu 85 %.