FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.03.2003
2 K 2550/00
Normen:
UStG § 2 Abs. 1 ; UStG § 15a Abs. 1 ; UStG § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1467
ZEV 2004, 130

Vorsteuerberichtigung bei Rechtsnachfolge

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.03.2003 - Aktenzeichen 2 K 2550/00

DRsp Nr. 2003/9391

Vorsteuerberichtigung bei Rechtsnachfolge

Die sich aus § 15a Abs. 1 UStG ergebenden latenten Rückzahlungsverpflichtungen bezüglich eines Wirtschaftsgutes gehen auf die Erben über, auch wenn diese das Unternehmen nicht oder nur im Rahmen des § 19 Abs. 1 UStG fortführen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1 ; UStG § 15a Abs. 1 ; UStG § 19 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge.

Die Kläger sind Rechtsnachfolger des Herrn P. D. Dieser betrieb ein Mietwagenunternehmen. Im Rahmen seines Unternehmens errichtete er im Dezember 1989 eine Garage für netto 11.502,-- DM zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 1.580,-- DM. Die Garage wurde zu 100 % unternehmerisch genutzt. Die Umsatzsteuer machte er als Vorsteuer geltend. Er verstarb am 02. Mai 1996. Die Kläger führten das Unternehmen noch bis zum 13. Mai 1996 weiter, sie galten jedoch aufgrund der Umsatzhöhe als Kleinunternehmer nach § 19 UStG. Nach Aufgabe des Unternehmens am 13. Mai 1996 entnahmen sie die Garage steuerfrei gem. § 4 Nr. 9a UStG in ihr Privatvermögen. Sie diente ab diesem Zeitpunkt ausschließlich steuerfreien Zwecken ohne Vorsteuerabzugsberechtigung.