BFH - Urteil vom 24.09.2009
V R 6/08
Normen:
UStG § 15a Abs. 1; UStG § 27 Abs. 8 i.d.F. des StÄndG 2003 ; RL 388/77/EWG Art. 20 Abs. 1 Buchst. b;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen - 16 K 550/05 - 8.11.2007 (EFG 2008, 812),

Vorsteuerberichtigung für ausgeführte Umsätze zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern bei deren mehrmaliger Verwendung zur Ausführung eines Umsatzes; Umsatzsteuerrechtliche Bedeutsamkeit einer ertragssteuerrechtlichen Beurteilung als Umlaufvermögen oder Anlagevermögen

BFH, Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen V R 6/08

DRsp Nr. 2010/2020

Vorsteuerberichtigung für ausgeführte Umsätze zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern bei deren mehrmaliger Verwendung zur Ausführung eines Umsatzes; Umsatzsteuerrechtliche Bedeutsamkeit einer ertragssteuerrechtlichen Beurteilung als Umlaufvermögen oder Anlagevermögen

Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG für vor dem 1. Januar 2005 ausgeführte Umsätze, die zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern führen, setzt voraus, dass diese nicht nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden. Die ertragsteuerrechtliche Beurteilung als Umlaufvermögen oder Anlagevermögen ist umsatzsteuerrechtlich nicht entscheidend.

Normenkette:

UStG § 15a Abs. 1; UStG § 27 Abs. 8 i.d.F. des StÄndG 2003 ; RL 388/77/EWG Art. 20 Abs. 1 Buchst. b;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) verpflichtet ist, eine Vorsteuerberichtigung aus der Anschaffung eines Grundstücks nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) der im Streitjahr 2001 geltenden Fassung rückgängig zu machen.