Autor: Löbe |
Unter "vorweggenommener" Erbfolge versteht man im Allgemeinen alle Vermögensübertragungen unter Lebenden, insbesondere Schenkungen, die in der Erwartung vorgenommen werden, dass der Erwerber im Erbfall das Vermögen ohnehin erhalten sollte. Der Begriff der vorweggenommenen Erbfolge ist gesetzlich nicht definiert, wird aber im BGB vorausgesetzt (vgl. u.a. § 593a BGB). Im Zivilrecht ist die vorweggenommene Erbfolge eine Form der Übertragung von Vermögen durch den künftigen Erblasser auf einen oder mehrere als künftige Erben in Aussicht genommene Empfänger, ohne dass diese Umschreibung eine Begrenzung auf Nachfolgeregelungen im engeren Familienkreis bezwecken oder erlauben würde. Der Personenkreis der vorweggenommenen Erbfolge ist nicht festgelegt. Gleichwohl liegt der Schwerpunkt der vorweggenommenen Erbfolge immer noch auf der Generationennachfolge. Nach nunmehr einhelliger Meinung kann eine vorweggenommene Erbfolge auch an einen gewillkürten Erben erfolgen, sie bleibt nicht den gesetzlichen Erben vorbehalten.1)
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