BFH - Urteil vom 24.08.2005
II R 28/02
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 5 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 04.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2513/98

Vorzeitiger Zugewinnausgleich

BFH, Urteil vom 24.08.2005 - Aktenzeichen II R 28/02

DRsp Nr. 2005/19578

Vorzeitiger Zugewinnausgleich

1. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich entsteht kraft Gesetzes.2. Der Anspruch setzt die Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes voraus. Daran fehlt es, wenn die Ehegatten vereinbaren, es solle "auch weiterhin" beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft verbleiben.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 5 Abs. 2 ;

Gründe: