FG Köln - Urteil vom 04.06.2002
9 K 5053/98
Normen:
BGB § 1378 Abs. 3 ; ErbStG § 5 Abs. 2 ; ErbStG § 7 Abs. 1 ; ErbStG § 7 Abs. 1 S 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1258

Vorzeitiger Zugewinnausgleich als nicht steuerbare Ausgleichsforderung

FG Köln, Urteil vom 04.06.2002 - Aktenzeichen 9 K 5053/98

DRsp Nr. 2002/12440

Vorzeitiger Zugewinnausgleich als nicht steuerbare Ausgleichsforderung

Der durch die ehevertragliche Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft entstehende Ausgleichsanspruch ist keine steuerpflichtige freigebige Zuwendung i.S.v. § 7 Abs. 1 ErbStG, sondern eine gemäß § 5 Abs. 2 ErbStG nicht steuerbare Ausgleichsforderung. Dies gilt auch dann, wenn auf die Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft alsbald dessen Neubegründung erfolgt. Ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO kommt dabei - unabhängig von der Frage nach dessen Anwendbarkeit - nicht in Betracht, wenn für das Vorgehen beachtliche außersteuerliche Gründe bestehen.

Normenkette:

BGB § 1378 Abs. 3 ; ErbStG § 5 Abs. 2 ; ErbStG § 7 Abs. 1 ; ErbStG § 7 Abs. 1 S 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Ehemann der Klägerin dieser eine freigebige - unbenannte - Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gemacht hat oder ob durch Abschluss des notariellen Ehevertrags vom 20. Dezember 1991 eine nach § 5 Abs. 2 ErbStG nicht steuerbare Zugewinnausgleichsforderung zugunsten der Klägerin entstanden ist.