BGH - Urteil vom 28.02.2002
I ZR 195/99
Normen:
BGB § 12 ; UWG § 3 ; PartGG § 2 Abs. 2 ; HGB § 24 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 2002, 598
BB 2002, 1120
BRAK-Mitt 2002, 192
DB 2002, 1099
GRUR 2002, 703
MDR 2002, 970
NJW 2002, 2093
NZG 2002, 619
VersR 2003, 349
WM 2002, 2164
ZIP 2002, 1501
wrp 2002, 700
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

VOSSIUS & PARTNER; Fortführung des Namens einer Anwaltskanzlei nach Ausscheiden des namensgebenden Seniorpartners

BGH, Urteil vom 28.02.2002 - Aktenzeichen I ZR 195/99

DRsp Nr. 2002/7070

"VOSSIUS & PARTNER"; Fortführung des Namens einer Anwaltskanzlei nach Ausscheiden des namensgebenden Seniorpartners

»a) Eine Vereinbarung, mit der ein namengebender Seniorpartner einer Anwaltskanzlei seinen Sozien gestattet, seinen Namen in der Kanzleibezeichnung auch nach seinem Ausscheiden weiterzuführen, verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot, auch wenn es in der Folge zu Verwechslungen kommt, weil der Seniorpartner nach seinem Ausscheiden entgegen der ursprünglichen Absicht seine anwaltliche Tätigkeit in eigener Praxis fortsetzt. Einer Irreführungsgefahr kann dadurch begegnet werden, daß in der Namensleiste auf das Ausscheiden des Namengebers und auf den Umstand hingewiesen wird, daß dieser inzwischen in anderer Kanzlei tätig sei (Ergänzung von BGH, Urt. v. 17.4.1997 - I ZR 219/94, GRUR 1997, 925 = WRP 1997, 1064 - Ausgeschiedener Sozius). b) Ist die Fortführungsbefugnis einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erteilt, umfaßt sie grundsätzlich auch die Weiterverwendung des Sozietätsnamens als Namen einer Partnerschaft, in die die Sozietät umgewandelt wird.«

Normenkette:

BGB § 12 ; UWG § 3 ; PartGG § 2 Abs. 2 ; HGB § 24 Abs. 2 ;

Tatbestand: