BAG - Beschluß vom 25.02.1998
7 ABR 11/97
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 1, 2, § 7, § 8 ; Gesetz zur Neuordnung der Gebäudeversicherung des Landes Baden-Württemberg vom 28. Juni 1993 (GBl. S. 505) Art. 1 § 3 Abs. 2, 3; AÜG § 1 Abs. 2, § 10, § 13 ; BGB § 613a;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 8 BetrVG 1972
BB 1998, 1372
NZA 1998, 838
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Stuttgart (Beschluß vom 21.6.1995 - 22 BV 33/95),
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Beschluß vom 6.2.1997 - 6 TaBV 12/95),

Wahlberechtigung und Wählbarkeit eines Beamten in einer in eine Aktiengesellschaft umgewandelten Anstalt des öffentlichen Rechts

BAG, Beschluß vom 25.02.1998 - Aktenzeichen 7 ABR 11/97

DRsp Nr. 1998/16189

Wahlberechtigung und Wählbarkeit eines Beamten in einer in eine Aktiengesellschaft umgewandelten Anstalt des öffentlichen Rechts

»Beamte einer landeseigenen Anstalt öffentlichen. Rechts, die durch Gesetz in eine Aktiengesellschaft umgewandelt und danach mit anderen Gesellschaften zu einer neuen Aktiengesellschaft verschmolzen worden ist, sind bei der Wahl des Betriebsrats des entstandenen Unternehmens nicht- wahlberechtigt und nicht wählbar, wenn sie in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zum Land verbleiben und bei dem entstandenen Unternehmen die Aufgaben der bisherigen Anstalt in Form der Überlassung von Dienstleistungsergebnissen wahrnehmen.«

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 1, 2, § 7, § 8 ; Gesetz zur Neuordnung der Gebäudeversicherung des Landes Baden-Württemberg vom 28. Juni 1993 (GBl. S. 505) Art. 1 § 3 Abs. 2, 3; AÜG § 1 Abs. 2, § 10, § 13 ; BGB § 613a;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Anfechtbarkeit der bei der Arbeitgeberin am 26. Januar 1995 durchgeführten Betriebsratswahl.