Streitig ist, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein selbständig tätiger Architekt, nachträglich von der Einnahmenüberschussrechnung zum Bestandsvergleich übergehen konnte.
Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) anlässlich einer Betriebsprüfung für die Streitjahre (1992 bis 1995) nicht aufgezeichnete Einnahmen von 698 820 DM festgestellt und die Einkommensteuerbescheide entsprechend geändert hatte, erklärte der Kläger im Einspruchsverfahren, er gehe ab 1992 von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes () zu der nach § Abs. über.
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