BFH - Beschluss vom 08.09.2005
IV B 107/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 275
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 29.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 5817/00 E

Wahlrecht auf Gewinnermittlung: Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Betriebsvermögensvergleich

BFH, Beschluss vom 08.09.2005 - Aktenzeichen IV B 107/04

DRsp Nr. 2005/19908

Wahlrecht auf Gewinnermittlung: Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Betriebsvermögensvergleich

1. Der Grundsatz der Gesamt- oder Totalgewinngleichheit verbietet es, dass die Wahl der Gewinnermittlungsarten zu unterschiedlichen Steuerbelastungen führt.2. Das Wahlrecht, den Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bestandsvergleich zu ermitteln, wird dadurch ausgeübt, dass der Steuerpflichtige entweder seine Betriebseinnahmen und -ausgaben aufzeichnet oder eine Eröffnungsbilanz aufstellt und eine Buchführung einrichtet. Handelt es sich um einen Wechsel der Gewinnermittlungsart, ist diese Anfangsbilanz eine sog. Übergangsbilanz, in der die Werte des Betriebsvermögens und die Schulden erstmals zu erfassen sind.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

Streitig ist, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein selbständig tätiger Architekt, nachträglich von der Einnahmenüberschussrechnung zum Bestandsvergleich übergehen konnte.

Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) anlässlich einer Betriebsprüfung für die Streitjahre (1992 bis 1995) nicht aufgezeichnete Einnahmen von 698 820 DM festgestellt und die Einkommensteuerbescheide entsprechend geändert hatte, erklärte der Kläger im Einspruchsverfahren, er gehe ab 1992 von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes () zu der nach § Abs. über.