FG Düsseldorf - Urteil vom 25.08.2005
15 K 2016/03 E
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 § 16 § 34 ; EStR 1997 R. 139 Abs. 11; EStH 1997 H. 139 Abs. 11;
Fundstellen:
DStRE 2006, 838
EFG 2005, 1862

Wahlrecht zur Zuflussbesteuerung im Falle einer Betriebsveräußerung gegen Ratenzahlung nur bei langfristiger Versorgung - Betriebsveräußerung; Ratenzahlung; Zeitrente; Laufzeit von 10 Jahren; Wahlrecht; Zuflussbesteuerung; wagnisbehaftete Bezüge; verrentete Kaufpreisraten

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2005 - Aktenzeichen 15 K 2016/03 E

DRsp Nr. 2005/18862

Wahlrecht zur Zuflussbesteuerung im Falle einer Betriebsveräußerung gegen Ratenzahlung nur bei langfristiger Versorgung - Betriebsveräußerung; Ratenzahlung; Zeitrente; Laufzeit von 10 Jahren; Wahlrecht; Zuflussbesteuerung; wagnisbehaftete Bezüge; verrentete Kaufpreisraten

1. Das im Fall der Betriebsveräußerung gegen Ratenzahlung bestehende Wahlrecht zwischen Sofort- und Zuflussversteuerung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn eine vererbliche und besicherte und daher nicht wagnisbehaftete Zeitrente mit einer Laufzeit von 10 Jahren vereinbart wird, die überdies unter Berücksichtigung der statistischen Lebenserwartung nicht geeignet ist, eine ausreichende Altersversorgung des Steuerpflichtigen sicherzustellen. 2. Die Zahlungen sind in diesem Fall als verrentete Kaufpreisraten einzuordnen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 § 16 § 34 ; EStR 1997 R. 139 Abs. 11; EStH 1997 H. 139 Abs. 11;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger anlässlich der Veräußerung seines Unternehmens das Wahlrecht zur Zuflussbesteuerung zusteht.