Die Beteiligten streiten über das Vorliegen des Wahlrechts zwischen der Sofortversteuerung einer Abfindung im Streitjahr oder der späteren Zuflussbesteuerung nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters wegen Todes aus einer Kommanditgesellschaft.
Die Klägerin ist Erbin nach ihrem am 15.11.2001 verstorbenen Ehemann, der zum Todeszeitpunkt mit 12,15 Prozent als Komplementär an der E-KG (KG) beteiligt war. Der Gesellschaftsvertrag vom 31.01.2001 sah zum Fall des Todes eines Gesellschafters folgende Regelung vor:
§ 13
Tod eines Gesellschafters
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