FG Münster - Urteil vom 26.06.2003
3 K 1032/01 Erb
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 16 ; ErbStG i.d.F. des Standortsicherungsgesetzes vom 13.09.1993 § 13 Abs. 2a ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1486

Wegfall des Betriebsvermögensfreibetrags für ererbte Kommanditanteile bei Betriebsaufgabe innerhalb der Behaltensfrist

FG Münster, Urteil vom 26.06.2003 - Aktenzeichen 3 K 1032/01 Erb

DRsp Nr. 2003/14047

Wegfall des Betriebsvermögensfreibetrags für ererbte Kommanditanteile bei Betriebsaufgabe innerhalb der Behaltensfrist

1. Die in der Nachversteuerungsvorschrift des § 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG a.F. enthaltenen Tatbestandsmerkmale der "Veräußerung" und "Aufgabe" sind im Sinne des ertragsteuerrechtlichen Begriffsverständnisses (§ 16 Abs. 1, 3 EStG) auszulegen. 2. Die Tatbestandserfüllung nach § 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG a.F., § 16 Abs. 1, 3 EStG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Betriebsveräußerung oder -aufgabe zwangsweise erfolgt (vgl. auch FG Münster, EFG 2001, 1511). 3. Eine Betriebsaufgabe i.S. der § 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG a.F., § 16 Abs. 3 EStG setzt nicht voraus, dass die Gesellschaft handelsrechtlich beendet wird. 4. Bei erzwungener Betriebsaufgabe, insbesondere infolge Insolvenz, können unter den Voraussetzungen der §§ 163, 227 AO im Einzelfall Billigkeitsmaßnahmen gewährt werden.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 16 ; ErbStG i.d.F. des Standortsicherungsgesetzes vom 13.09.1993 § 13 Abs. 2a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Betriebsvermögensfreibetrag nach § 13 Abs. 2 a ErbStG für ererbtes Betriebsvermögen wegfällt, wenn die Kommanditgesellschaft, deren Anteile vererbt wurden, innerhalb von 5 Jahren nach dem Erbfall ihren Betrieb aufgibt.