FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.06.2014
3 K 3312/10
Normen:
GrStG § 17 Abs. 2 Nr. 1; GrStG § 17 Abs. 2 Nr. 2; GrStG § 17 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; GrStG § 17 Abs. 3 S. 2 Nr. 3; BewG § 22 Abs. 4 S. 3 Nr. 1; BewG § 22 Abs. 3 S. 1; II. WoBauG;
Fundstellen:
DStR 2015, 8
DStRE 2015, 537

Wegfall einer Grundsteuervergünstigung als Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gem. § 22 BewG

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2014 - Aktenzeichen 3 K 3312/10

DRsp Nr. 2014/12741

Wegfall einer Grundsteuervergünstigung als Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gem. § 22 BewG

1. Das Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert” stellt für öffentlich geförderte Wohnungen eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse i. S. d. § 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BewG dar. Wirkt sich das Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert” auf die Höhe des Grundsteuermessbetrags aus, da die gemäß dem II. WoBauG gewährte Grundsteuervergünstigung entfällt, ist eine Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 GrStG unabhängig von der Auswirkung beim Einheitswert durchzuführen. Die Neuveranlagung hat grundsätzlich auf den 01.01. des Jahres, das dem Eintritt der Änderung der Verhältnisse folgt, stattzufinden, soweit nicht der Eintritt der Feststellungs- bzw. Festsetzungsverjährung dem entgegensteht. 2. Der Umstand, dass das FA im zeitlichen Zusammenhang mit dem Wegfall der Eigenschaft „öffentlich gefördert” (neben der fehlenden Anpassung des Einheitswertsbescheides auch) keine Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags vorgenommen hat, bedingt nicht die Fehlerhaftigkeit des ursprünglich zutreffenden, vor dem Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergangenen Grundsteuermessbescheids gem. § 17 Abs. 2 Nr. 2 GrStG.