FG München - Urteil vom 14.04.2010
9 K 680/10
Normen:
EStG § 10d Abs. 2; EStG § 17; AStG § 6 Abs. 1; AStG § 6 Abs. 5 S. 6;

Wegzugsbesteuerung und Verlustvortrag: Berücksichtigung des zum 31.12. des Vorjahres festgestellten verbleibenden Verlustvortrags bei der Berechnung der nach § 6 Abs. 5 AStG zu stundenden Steuer

FG München, Urteil vom 14.04.2010 - Aktenzeichen 9 K 680/10

DRsp Nr. 2010/11678

Wegzugsbesteuerung und Verlustvortrag: Berücksichtigung des zum 31.12. des Vorjahres festgestellten verbleibenden Verlustvortrags bei der Berechnung der nach § 6 Abs. 5 AStG zu stundenden Steuer

Bei Wegzug des Steuerpflichtigen in das EU-Ausland ist im Rahmen der Berechnung der auf die steuerpflichtigen Einkünfte nach § 6 Abs. 1 AStG i. V. m. § 17 EStG entfallenden und nach § 6 Abs. 5 AStG zu stundenden Steuer ein auf den 31.12. des Vorjahres festgestellter verbleibender Verlustvortrag auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn zwar der Gesamtbetrag der Einkünfte ohne Berücksichtigung des Wertzuwachses nach § 6 Abs. 1 AStG nicht negativ ist, aber bei einem vergleichbaren Inlandsfall kein Verbrauch des Verlustvortrags eingetreten wäre.

1. Unter Änderung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2007 vom 19. August 2008 und der Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 2010 wird der verbleibende Verlustvortrag zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2007 mit 1.858.459 EUR festgestellt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.