LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.01.2006
5 Sa 869/05
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 § 625 ; TzBfG § 15 Abs. 5 ; KSchG § 7 Halbs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 20.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1173/05

Weiterbeschäftigung durch Betriebserwerber nur bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis - keine stillschweigende Verlängerung bei Widerspruch vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses - Einvernehmliche Verlängerung der Kündigungsfrist durch Insolvenzverwalter

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.01.2006 - Aktenzeichen 5 Sa 869/05

DRsp Nr. 2006/28163

Weiterbeschäftigung durch Betriebserwerber nur bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis - keine stillschweigende Verlängerung bei Widerspruch vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses - Einvernehmliche Verlängerung der Kündigungsfrist durch Insolvenzverwalter

1. Die in § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB angeordnete Rechtsfolge (Fortführung des Arbeitsverhältnisses durch Betriebserwerber) tritt nur bei "den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen" ein, nicht dagegen bei zuvor bereits beendeten Arbeitsverhältnissen.2. Die in § 625 BGB und § 15 Abs. 5 TzBfG angeordnete Rechtsfolge (stillschweigende Verlängerung) tritt nicht ein, wenn jeweils ein "unverzüglicher Widerspruch" im Sinne des Gesetzes erfolgt ist; dieser unverzügliche Widerspruch kann auch bereits kurz vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses erklärt werden.3. Die Verlängerung der Kündigungsfrist im schriftlichen Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer im Anschluss an eine gemäß § 7 Halbs. 1 KSchG wirksam gewordene Kündigung durch den Insolvenzverwalter ist aufgrund des Grundsatzes der Vertragsfreiheit rechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 § 625 ; TzBfG § 15 Abs. 5 ; KSchG § 7 Halbs. 1 ;

Tatbestand: