Weitere Umwandlungsfälle

Autor: Deh

Umwandlungen mit Partnerschaftsgesellschaften

Eine Partnerschaft steht einer Personenhandelsgesellschaft gleich (§  3 Abs.  1 Nr. 1, §  191 Abs.  1 Nr. 1 UmwG), sodass auch die Verschmelzung und Spaltung sowohl mit einer GmbH als auch mit einer KG möglich ist. Es gelten zivilrechtlich die entsprechenden Vorschriften, ergänzt um Besonderheiten bei der Verschmelzung und Spaltung, wie sie in §§  45c, 45d UmwG geregelt sind (z.B. ist ein Verschmelzungsbericht nur erforderlich, wenn mindestens ein Partner gem. §  6 Abs.  2 PartGG von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist).

Ein Formwechsel einer Partnerschaft zu einer Personengesellschaft ist - im Gegensatz zum Formwechsel in eine bzw. von einer GmbH - nicht möglich (§  225a UmwG).

Umwandlungen mit offenen Handelsgesellschaften (OHG)

Da die OHG zivil- und speziell handelsrechtlich wie eine KG behandelt wird, sind bei Umwandlungen mit einer GmbH oder KG keine Besonderheiten zu beachten, außer dass die unbegrenzte Haftung entweder erlischt oder neu begründet wird. Wird z.B. eine OHG durch Verschmelzung in eine (haftungsbeschränkte) KG umgewandelt, kann dies fortan Auswirkungen im Hinblick auf die Verrechnung eventueller steuerlicher Verluste i.S.d. §  15a EStG haben.

Vermögensübertragungen