FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.10.2014
4 K 1265/13
Normen:
EStG § 11 Abs. 2 S. 3; EStG § 11 Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
DStR 2015, 8
DStRE 2015, 1354

Werbungskostenabzug für ein Disagio

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2014 - Aktenzeichen 4 K 1265/13

DRsp Nr. 2014/17888

Werbungskostenabzug für ein Disagio

Zur Marktüblichkeit eines Disagios.

Die Aufwendungen für ein Damnum oder Disagio sind in Höhe des vom jeweiligen Darlehensnehmer an das Kreditinstitut gezahlten Betrages als Werbungskosten abziehbar, soweit unter Berücksichtigung der jährlichen Zinsbelastung die marktüblichen Beträge nicht überschritten werden. Der über die marktüblichen Beträge hinausgehende Teil ist auf den Zinsfestschreibungszeitraum oder bei dessen Fehlen auf die Laufzeit des Darlehens zu verteilen. Eine Zinsvorauszahlung ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Nominalzins ungewöhnlich niedrig und das Damnum entsprechend hoch bemessen ist. Aus Vereinfachungsgründen kann von der Marktüblichkeit ausgegangen werden, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren ein Damnum in Höhe von bis zu 5% vereinbart worden ist.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 2 S. 3; EStG § 11 Abs. 2 S. 4;

Tatbestand:

Strittig ist der Werbungskostenabzug für ein Disagio bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.