FG Saarland - GERICHTSBESCHEID vom 26.04.2001
2 K 327/97
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 17 ; EStG § 20 ;

Werbungskostenabzug für während der Zeiten der Arbeitslosigkeit entstandene Aufwendungen des Arbeitnehmers und Gesellschafters einer GmbH; Werbungskostenabzug trotz vorübergehender Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit; gesellschaftsrechtliche Veranlassung von Leistungen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft (§§ 9 Abs. 1, 19 Abs. 1 EStG).; Einkommensteuer 1993

FG Saarland, GERICHTSBESCHEID vom 26.04.2001 - Aktenzeichen 2 K 327/97

DRsp Nr. 2002/4712

Werbungskostenabzug für während der Zeiten der Arbeitslosigkeit entstandene Aufwendungen des Arbeitnehmers und Gesellschafters einer GmbH; Werbungskostenabzug trotz vorübergehender Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit; gesellschaftsrechtliche Veranlassung von Leistungen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft (§§ 9 Abs. 1, 19 Abs. 1 EStG).; Einkommensteuer 1993

1. Wird eine aktive berufliche Tätigkeit vorübergehend unterbrochen, ist dies für die Abzugsfähigkeit der in dieser Zeit entstandenen, beruflich veranlassten Aufwendungen i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG unschädlich, wenn ein ausreichend klarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer künftigen Tätigkeit besteht. Die Aufwendungen werden wie vorweggenommene Werbungskosten im Hinblick auf in Zukunft zu erzielende Einnahmen berücksichtigt. 2. Aufwendungen, die einem mit einer zeitlichen Unterbrechung von vier Monaten bei einer GmbH angestellten Arbeitnehmer, der gleichzeitig Gesellschafter der GmbH ist, für Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Betrieb der GmbH während der viermonatigen Arbeitslosigkeit entstanden sind, können nicht als (vorweggenommene) Werbungskosten abgezogen werden, da die Vermutung einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung der Aufwendungen besteht.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 17 ; EStG § 20 ;

Tatbestand: