BFH - Beschluss vom 08.02.2012
IV B 13/11
Normen:
EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 963
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 07.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1414/07

Wertminderung börsennotierter Wertpapiere

BFH, Beschluss vom 08.02.2012 - Aktenzeichen IV B 13/11

DRsp Nr. 2012/8437

Wertminderung börsennotierter Wertpapiere

1. NV: Die Rechtsprechung zur voraussichtlich dauernden Wertminderung von börsennotierten Wertpapieren ist nicht auf andere Wirtschaftsgüter zu übertragen. 2. NV: Zu den Darlegungsvoraussetzungen des Zulassungsgrundes der Erforderlichkeit der Fortbildung des Rechts und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 3. NV: Zu den Darlegungserfordernissen eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht. 4. NV: Ein Verstoß gegen den Begründungszwang liegt nur vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtsmäßigkeit hin zu überprüfen.

Normenkette:

EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor. Die Beschwerde ist teils unzulässig, teils jedenfalls unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Oktober 2010 VI B 91/10, BFH/NV 2011, 280, m.w.N.).