Zu entscheiden ist, ob der Beklagte bei der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr 2000 zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Klägerin dadurch, dass sie im Streitjahr insgesamt 189.480 Aktien der XXXXX ... AG (im Folgenden: XXXXX) veräußert hat, einen Veräußerungsgewinn im Sinne des § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) in seiner für das Streitjahr maßgeblichen Fassung erzielt hat.
Die Klägerin ist verheiratet und wurde von dem Beklagten für das Streitjahr getrennt zur Einkommensteuer veranlagt.
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