FG Münster - Urteil vom 08.02.2008
11 K 2615/05 E
Normen:
EStG § 17;

Wesentliche Beteiligung

FG Münster, Urteil vom 08.02.2008 - Aktenzeichen 11 K 2615/05 E

DRsp Nr. 2009/10757

Wesentliche Beteiligung

1. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeitsgrenze i.S. des § 17 EStG bleiben an den Ehegatten veräußerte Anteile nur dann außer Betracht, wenn die Anteilsveräußerung den Maßstäben der Verträge unter Angehörigen entspricht. 2. Bei der Bemessung der Beteiligungsquote des § 17 EStG sind auch mittelbare Beteiligungen heranzuziehen.

Normenkette:

EStG § 17;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob der Beklagte bei der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr 2000 zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Klägerin dadurch, dass sie im Streitjahr insgesamt 189.480 Aktien der XXXXX ... AG (im Folgenden: XXXXX) veräußert hat, einen Veräußerungsgewinn im Sinne des § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) in seiner für das Streitjahr maßgeblichen Fassung erzielt hat.

Die Klägerin ist verheiratet und wurde von dem Beklagten für das Streitjahr getrennt zur Einkommensteuer veranlagt.