BFH - Beschluss vom 25.06.2004
VIII B 275/03
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1530
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 04.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen V 44/00

Wesentliche Beteiligung an KapG: Einbringung in andere KapG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten

BFH, Beschluss vom 25.06.2004 - Aktenzeichen VIII B 275/03

DRsp Nr. 2004/13730

Wesentliche Beteiligung an KapG: Einbringung in andere KapG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten

1. Bei der Einbringung einer wesentlichen Beteiligung an einer KapG in eine andere KapG gegen Gewährung von Anteilen an dieser Gesellschaft handelt es sich um eine unterbewertete Gegenleistung, wenn der Mehrwert der eingebrachten Beteiligung bei der aufnehmenden Gesellschaft nicht in die Kapitalrücklage eingestellt wurde.2. Der Gegenwert für die Sacheinlage schlägt sich im Wert der erworbenen neuen Anteile nieder. Das gilt unabhängig davon, ob dieser Wert in der Bilanz der aufnehmenden GmbH nicht aufgedeckt oder offen ausgewiesen wird.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.