FG Niedersachsen - Urteil vom 06.08.2003
7 K 490/97
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 ; EStG § 17 Abs. 4 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 900

Wesentliche Beteiligung; Auflösungsverlust; Liquidation; Vermögenslosigkeit - Entstehung eines Auflösungsverlustes bei wesentlicher Beteiligung

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.08.2003 - Aktenzeichen 7 K 490/97

DRsp Nr. 2004/4020

Wesentliche Beteiligung; Auflösungsverlust; Liquidation; Vermögenslosigkeit - Entstehung eines Auflösungsverlustes bei wesentlicher Beteiligung

1. Die Entstehung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 EStG setzt die zivilrechtliche Auflösung der Gesellschaft, nicht aber deren Beendigung voraus.2. Bei einer Auflösung der Gesellschaft mit anschließender Liquidation ist regelmäßig der Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation maßgebend.3. Vermögenslosigkeit gilt für sich genommen noch nicht als Auflösungsgrund.4. Der Zeitpunkt, in dem der Auflösungsverlust realisiert ist, kann schon vor dem Abschluss der Liquidation liegen, z. B. dann, wenn die Eröffnung eines Konkurs-Insolvenzverfahrens unanfechtbar mangels Masse abgelehnt wurde.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 ; EStG § 17 Abs. 4 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt verpflichtet ist, den Einkommensteuerbescheid für 1993 oder den für 1994 wegen eines (unstreitig entstandenen) Auflösungsverlustes in Höhe von 25.000 DM nachträglich zu Gunsten des Klägers zu ändern.