BFH - Urteil vom 23.05.2000
VIII R 3/99
Normen:
EStG § 17 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 23
GmbHR 2001, 40

Wesentliche Beteiligung: Bürgschaft zugunsten eines Dritten

BFH, Urteil vom 23.05.2000 - Aktenzeichen VIII R 3/99

DRsp Nr. 2000/9566

Wesentliche Beteiligung: Bürgschaft zugunsten eines Dritten

Zu den Anschaffungskosten einer Beteiligung, die bei Ermittlung eines Veräußerungsgewinns oder -verlusts gemäß § 17 EStG zu berücksichtigen sind, gehören auch nachträgliche Aufwendungen, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungskosten sind. Bei Finanzierungshilfen eines wesentlich beteiligten Gesellschafters ist eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn und soweit die Finanzierungsmaßnahmen eigenkapitalersetzenden Charakter haben.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war seit 1984 mit 40 v.H. am Stammkapital der ... GmbH (im Folgenden: GmbH) beteiligt. Die GmbH betrieb zwei Einzelhandelsgeschäfte. Im März 1986, Februar 1988 und am 14. November 1988 verbürgte sich der Kläger selbstschuldnerisch gegenüber der W-Bank in Höhe von 30 000 DM, 100 000 DM und 240 000 DM für Verbindlichkeiten der GmbH.