FG Düsseldorf - Urteil vom 17.01.2007
7 K 1982/05 E
Normen:
EStG § 17 Abs. 1, Abs. 2 ;

Wesentliche Beteiligung; Darlehen; Nachträgliche Anschaffungskosten; Finanzplandarlehen - Ohne Veranlassungszusammenhang keine Verlustberücksichtigung eines Gesellschafterdarlehens, das nicht zu den Anschaffungskosten der Beteiligung rechnet

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2007 - Aktenzeichen 7 K 1982/05 E

DRsp Nr. 2007/14989

Wesentliche Beteiligung; Darlehen; Nachträgliche Anschaffungskosten; Finanzplandarlehen - Ohne Veranlassungszusammenhang keine Verlustberücksichtigung eines Gesellschafterdarlehens, das nicht zu den Anschaffungskosten der Beteiligung rechnet

1. Maßgeblich für die Erhöhung der Anschaffungskosten eines wesentlich beteiligten Gesellschafters durch den Ausfall eines vor der Krise gewährten Darlehens ist der Wert zu dem Zeitpunkt, in dem es der Gesellschafter mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis nicht abzieht. 2. Der Nennbetrag des in der Krise stehen gelassenen Darlehens kann nur dann berücksichtigt werden, wenn das Darlehen als sog. Finanzplandarlehen von vornherein dazu bestimmt war, der GmbH in der Krise wie Eigenkapital zur Verfügung zu stehen. 3. Dies setzt voraus, dass der Gesellschafter vor Eintritt der Krise mit bindender Wirkung gegenüber der Gesellschaft oder den Gesellschaftsgläubigern erklärt hat, dass er das Darlehen auch in der Krise stehen lassen werde.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Berücksichtigung eines Verlustes der Klägerin aus ihrer Beteiligung an der Y GmbH (nachfolgend: GmbH) gem. § 17 EStG.