BFH - Beschluß vom 18.01.1999
VIII B 80/98
Normen:
EStG § 17 ;
Fundstellen:
BB 1999, 722
BFH/NV 1999, 872
BFHE 187, 565
BStBl II 1999, 486
DB 1999, 780
DStR 1999, 538
DStZ 1999, 532
GmbHR 1999, 557
NJW-RR 1999, 826
NZG 1999, 678
ZEV 1999, 203
Vorinstanzen:
FG München,

Wesentliche Beteiligung durch Erbfallerwerb

BFH, Beschluß vom 18.01.1999 - Aktenzeichen VIII B 80/98

DRsp Nr. 1999/3687

Wesentliche Beteiligung durch Erbfallerwerb

»Für den Besteuerungstatbestand des § 17 Abs. 1 EStG ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige die veräußerten Anteilsrechte entgeltlich oder unentgeltlich erworben hat und für welchen Zeitraum ihm die Anteilsrechte steuerrechtlich zuzurechnen waren, sofern er nur zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der Fünfjahresfrist wesentlich beteiligt war. Diese Grundsätze sind auch im Erbfall zu beachten mit der Folge, daß der Berechnung des Veräußerungsgewinns des Erben die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers (hier: Erblasser) zugrunde zu legen sind (§ 17 Abs. 2 Satz 3 EStG 1992; Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).«

Normenkette:

EStG § 17 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) --Herr K-- sowie seine Mutter --Frau K-- waren zu jeweils 25 v.H. am Kapital sowohl der A GmbH als auch der B GmbH beteiligt. Herr K war Alleinerbe seiner am 15. Oktober 1991 verstorbenen Mutter. Mit notariellem Vertrag vom 8. April 1992 veräußerte er sämtliche Anteilsrechte an den Kapitalgesellschaften.