BFH - Urteil vom 17.04.1997
VIII R 47/95
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 5, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 1, 2, § 20 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 356
BFH/NV 1998, 508
BFHE 184, 275
BStBl II 1998, 102
DB 1998, 399
DStZ 1998, 395
NJW 1998, 1336
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Wesentliche Beteiligung: Fehlgeschlagene Veräußerungskosten

BFH, Urteil vom 17.04.1997 - Aktenzeichen VIII R 47/95

DRsp Nr. 1998/8830

Wesentliche Beteiligung: Fehlgeschlagene Veräußerungskosten

»Fehlgeschlagene Veräußerungskosten für eine im Privatvermögen gehaltene wesentliche Beteiligung können weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen noch --mangels einer erst aufgrund eines realisierten Veräußerungsgewinns/-verlustes durchzuführenden stichtagsbezogenen Gewinnermittlung-- bei den gewerblichen Einkünften nach § 17 EStG berücksichtigt werden.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 5, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 1, 2, § 20 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind im Streitjahr 1988 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden. Sie waren 1988 an der S. I-GmbH (künftig S. I.) neben einem weiteren Gesellschafter X. folgendermaßen beteiligt:

Kläger 45 v.H.

Klägerin 5 v.H.

X. 50 v.H.

Ferner waren der Kläger und X. je hälftig an der S. II.-GmbH (künftig S. II.) beteiligt. Die Kläger hielten die Beteiligungen im Privatvermögen.