FG Köln - Urteil vom 17.03.2010
2 K 1049/03
Normen:
AO § 39; EStG § 17;

Wesentliche Beteiligung für eine juristische Sekunde

FG Köln, Urteil vom 17.03.2010 - Aktenzeichen 2 K 1049/03

DRsp Nr. 2010/11790

Wesentliche Beteiligung für eine juristische Sekunde

1. Im Rahmen des § 17 Abs. 1 EStG kommt es nicht auf die Dauer der Beteiligung an, sondern nur darauf, dass der Steuerpflichtige einmal innerhalb der letzten fünf Jahre - und sei es nur für eine juristische Sekunde - wesentlich beteiligt war. 2. Eine wesentliche Beteiligung liegt danach auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige im Zuge einer einheitlichen Vertragsurkunde zunächst eine wesentliche Beteiligung übernimmt und diese durch Kapitalerhöhung eine juristische Sekunde später wieder verliert. 3. Für die Beurteilung spielt es keine Rolle, dass die übernommenen GmbH-Anteile Anteile einer sog. Mantelgesellschaft waren.

Normenkette:

AO § 39; EStG § 17;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger im Streitjahr 2000 einen steuerpflichtigen Gewinn aus der Veräußerung eines Gesellschaftsanteils nach § 17 EStG erzielt hat. Dabei ist insbesondere streitig, ob eine wesentliche Beteiligung gegeben ist.