FG Niedersachsen - Urteil vom 16.07.2003
12 K 5/98
Normen:
EStG § 17 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 75
EFG 2004, 192

Wesentliche Beteiligung; GmbH-Beteiligung; Stimmrecht; Gewinnverteilung; Genussrecht; Stille Beteiligung - Berechnung der Wesentlichkeit einer Beteiligung an einer GmbH

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.07.2003 - Aktenzeichen 12 K 5/98

DRsp Nr. 2003/17395

Wesentliche Beteiligung; GmbH-Beteiligung; Stimmrecht; Gewinnverteilung; Genussrecht; Stille Beteiligung - Berechnung der Wesentlichkeit einer Beteiligung an einer GmbH

1. Die Wesentlichkeit einer Beteiligung i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG ist bei einer GmbH grds. aus den Geschäftsanteilen zu berechnen. Abweichende Regelungen über das Stimmrecht und/oder über die Verteilung des Gewinns und/oder Liquidationserlöses beeinflussen die Höhe einer Beteiligung nicht.2. Der Begriff der wesentlichen Beteiligung ist allein kapitalmäßig zu bestimmten. Nach § 5 Abs. 1 GmbHG ist Kapital das Stammkapital der Gesellschaft, das mit einem festen Betrag in der Satzung auszuweisen ist. Dass § 17 Abs. 1 EStG typisierend an die Höhe der nominellen Beteiligung am Stammkapital anknüpft, ist sachgerecht.3. Genussscheine sind nur dann Anteile an einer KapG i.S.d. § 17 EStG, wenn mit ihnen das Recht am Gewinn und am Liquidationserlös verbunden ist.

Normenkette:

EStG § 17 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Versteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen gem. § 17 Einkommensteuergesetz (EStG).