BFH - Beschluss vom 17.11.2004
VIII B 129/04
Normen:
EStG (1999) § 17 Abs. 1 S. 4 § 52 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 540
Steuertelex 2005, 275
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 30.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 30040/02

Wesentliche Beteiligung i. S. des § 17 EStG: Wesentlichkeitsgrenze

BFH, Beschluss vom 17.11.2004 - Aktenzeichen VIII B 129/04

DRsp Nr. 2005/1912

Wesentliche Beteiligung i. S. des § 17 EStG : Wesentlichkeitsgrenze

1. Die Frage, ob ein Stpfl. i. S. von § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG 1999 eine wesentliche Beteiligung an einer KapG innehatte, bestimmt sich nach dem im VZ 1999 geltenden Schwellenwert, wenn in diesem Jahr ein Auflösungsverlust i. S. von § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG realisiert worden ist.2. § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG 1999 sieht keine Übergangsregelung für Fälle vor, in denen ein Stpfl. vor Beginn des zeitlichen Geltungsbereichs des EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 eine nach damaligem Recht nicht wesentliche Beteiligung gehalten hat.

Normenkette:

EStG (1999) § 17 Abs. 1 S. 4 § 52 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) war seit 1991 am Stammkapital der T-GmbH mit 17 % beteiligt. Die Beteiligung hielt er im Privatvermögen. Über das Vermögen der GmbH wurde am 1. April 1996 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Es wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 10. Februar 2004 eingestellt.

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) lehnte es ab, den vom Kläger begehrten Verlust i.S. von § 17 Abs. 4 Satz 1, Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei der Einkommensteuer 1999 zu berücksichtigen.