I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) war seit 1991 am Stammkapital der T-GmbH mit 17 % beteiligt. Die Beteiligung hielt er im Privatvermögen. Über das Vermögen der GmbH wurde am 1. April 1996 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Es wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 10. Februar 2004 eingestellt.
Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) lehnte es ab, den vom Kläger begehrten Verlust i.S. von § 17 Abs. 4 Satz 1, Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei der Einkommensteuer 1999 zu berücksichtigen.
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