BFH - Urteil vom 14.10.2003
VIII R 22/02
Normen:
EStG § 17 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 620
DStRE 2004, 187
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3958/99

Wesentliche Beteiligung i.S.d. § 17 EStG kann auch bei geringfügiger mittelbarer Beteiligung gegeben sein

BFH, Urteil vom 14.10.2003 - Aktenzeichen VIII R 22/02

DRsp Nr. 2003/17481

Wesentliche Beteiligung i.S.d. § 17 EStG kann auch bei geringfügiger mittelbarer Beteiligung gegeben sein

1. Bei der Prüfung, ob eine Beteiligung wesentlich ist, sind auch mittelbare Beteiligungen von geringem Umfang (sog. Zwerganteile) einzubeziehen.2. Eine wesentliche Beteiligung ist dann gegeben, wenn die unmittelbare und die mittelbare Beteiligung zusammengerechnet mehr als ein Viertel ergeben.

Normenkette:

EStG § 17 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Gesellschafter und Geschäftsführer der Z-GmbH. Er war an dem Stammkapital zu 25 v.H. beteiligt.

75 v.H. der Geschäftsanteile der Z-GmbH gehörten der X-AG, die wiederum zu 99,70 v.H. der Y-AG gehörte.

Seit 1983 erwarb der Kläger Belegschaftsaktien der Y-AG im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Die Aktien wurden auf ein im Jahr 1973 eröffnetes Wertpapierdepot des Klägers übertragen, für das er allein zeichnungsberechtigt war und das den Zusatz trug "wg. ... geb. 1971" (im Folgenden: Sohn). Laut Aufstellungen zum 31. Dezember 1988, 1989 und 1990 befanden sich 21, 25 und 28 Aktien der Y-AG im Depot. Die Dividenden wurden jeweils dem Kläger gutgeschrieben.