BFH - Beschluß vom 29.03.2001
VIII B 90/00
Normen:
EStG §§ 17 34 ; FGO § 115 ;

Wesentliche Beteiligung und Tarifermäßigung; auslaufendes Recht

BFH, Beschluß vom 29.03.2001 - Aktenzeichen VIII B 90/00

DRsp Nr. 2001/10626

Wesentliche Beteiligung und Tarifermäßigung; auslaufendes Recht

1. Betrifft eine Rechtsfrage auslaufendes Recht, kommt ihr regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu. Im Verfahren der NZB müssen insoweit besondere Gründe vorgetragen werden, die eine Ausnahme von dieser Regel rechtfertigen. 2. Die Frage, ob Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an einer KapG (§ 17 EStG) nur als (positiver) Saldo der Tarifvergünstigung nach § 34 unterliegen, betrifft auslaufendes Recht.

Normenkette:

EStG §§ 17 34 ; FGO § 115 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F. dargelegt (vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).