FG München - Urteil vom 05.10.2006
5 K 1214/03
Normen:
AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 ; GmbHG § 17 ; EStG (1997) § 17 Abs. 1 S. 4 (Fassung: 1999-03-24) ;

Wesentliche Beteiligung und verdeckte Treuhand

FG München, Urteil vom 05.10.2006 - Aktenzeichen 5 K 1214/03

DRsp Nr. 2007/239

Wesentliche Beteiligung und verdeckte Treuhand

1. Ebenso wie die Veräußerung von Teilen eines GmbH-Geschäftsanteils bedarf auch die Begründung eines Treuhandverhältnisses durch Vereinbarung mit einem Gesellschafter grundsätzlich der schriftlichen Genehmigung der Gesellschaft, für deren Erteilung der Geschäftsführer zuständig ist. 2. Eine durch die Gesellschaft nicht genehmigte Treuhandvereinbarung ist nichtig. Die Anteile sind weiterhin dem Gesellschafter zuzurechnen, der für Teile seines Geschäftsanteils von seiner Rechtsstellung als Vollrechtsinhaber in die Funktion eines Treuhänders zurücktreten will. 3. Die Vereinbarung eines unangemessen niedrigen Entgelts für die Einräumung der Treugeberstellung allein steht der steuerlichen Anerkennung einer Treuhandvereinbarung nicht entgegen. 4. Im Streitfall war das Treuhandverhältnis nicht anzuerkennen, da nach dem Gesamtbild der Vereinbarungen keine Weisungsgebundenheit des Steuerpflichtigen als Treuhänder gegenüber seinem Vater und seiner Schwester als Treugeber vorlag, und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch die Beteiligten selbst nicht übereinstimmend von einem für Treuhandverhältnisse wesentlichen Über- und Unterordnungsverhältnis ausgegangen sind.