BFH - Urteil vom 19.04.2005
VIII R 45/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 17 Abs. 4 § 20 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1515
DStRE 2005, 1121
GmbHR 2005, 1150
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 30.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2807/99

Wesentliche Beteiligung: Werbungskostenabzug für Schuldzinsen

BFH, Urteil vom 19.04.2005 - Aktenzeichen VIII R 45/04

DRsp Nr. 2005/10843

Wesentliche Beteiligung: Werbungskostenabzug für Schuldzinsen

1. Die Zinsen, die ein Stpfl. zum Erwerb einer wesentlichen Beteiligung i. S. von § 17 EStG aufwendet, können regelmäßig bis zur Veräußerung der Beteiligung oder bis zum Eintritt der Vermögenslosigkeit bzw. bis zur Löschung der KapG im Handelsregister als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Damit stimmen der Zeitpunkt, bis zu dem die Schuldzinsen als Werbungskosten abgezogen werden können, und der Zeitpunkt, in dem ein Veräußerungs- oder Auflösungsgewinn oder -verlust i. S. von § 17 EStG entsteht, überein.2. Der erforderliche Veranlassungs- bzw. Zurechnungszusammenhang der Zinsaufwendungen mit Beteiligungserträgen ist auch dann gegeben, wenn die Zinsen im Zusammenhang mit einem Darlehen anfallen, das zur Refinanzierung der Zahlungen auf eine kapitalersetzende Bürgschaft aufgenommen wurde.3. Im Konkursverfahren über das Vermögen einer GmbH ist der Auflösungsverlust regelmäßig erst mit Abschluss des Konkursverfahrens realisiert.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 17 Abs. 4 § 20 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: