BFH - Urteil vom 04.11.1992
XI R 1/92
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1993, 415
BB 1993, 638
BFHE 169, 452
BStBl II 1993, 245
DStZ 1993, 218
GmbHR 1993, 236
Vorinstanzen:
FG Münster,

Wesentliche Betriebsgrundlage bei geringer wirtschaftlicher Bedeutung des Grundstücks

BFH, Urteil vom 04.11.1992 - Aktenzeichen XI R 1/92

DRsp Nr. 1996/11677

Wesentliche Betriebsgrundlage bei geringer wirtschaftlicher Bedeutung des Grundstücks

»1. An einer wesentlichen Betriebsgrundlage als Voraussetzung der sachlichen Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung kann es fehlen, wenn ein Grundstück für die Betriebsgesellschaft von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ist. 2. Dies ist jedenfalls nicht der Fall, wenn der Flächenanteil des der Betriebsgesellschaft von der Besitzgesellschaft vermieteten Grundstücks 22 v. H. des von der Betriebsgesellschaft insgesamt und in gleicher Weise genutzten Grundbesitzes ausmacht.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Gesellschafter-Geschäftsführer der X-GmbH (GmbH), an der er zu 88 v.H. beteiligt ist. Die restlichen Anteile werden von seiner Ehefrau gehalten. Die GmbH betreibt den Einzelhandel mit Lebensmitteln in fünf, von fremden Dritten angemieteten Supermärkten.