BFH - Urteil vom 25.11.1997
VIII R 29/94
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 ; AO (1977) §§ 39, 42 ; GmbHG §§ 5, 14, 29, 47, 72 ;
Fundstellen:
BB 1998, 622
BFH/NV 1998, 904
BFHE 184, 543
BStBl II 1998, 257
DB 1998, 860
DStZ 1998, 586
NJW-RR 1998, 111
NZG 1998, 358
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart,

Wesentlichkeit einer Beteiligung

BFH, Urteil vom 25.11.1997 - Aktenzeichen VIII R 29/94

DRsp Nr. 1998/6646

Wesentlichkeit einer Beteiligung

»Die Wesentlichkeit einer Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 1 EStG ist bei einer GmbH aus den Geschäftsanteilen zu berechnen. Dies gilt auch, wenn in der GmbH-Satzung die Stimmrechte oder die Verteilung des Gewinns und des Liquidationserlöses abweichend von §§ 29, 72 GmbHG geregelt sind.«

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 ; AO (1977) §§ 39, 42 ; GmbHG §§ 5, 14, 29, 47, 72 ;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 1984 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war mit 23,88 % am Stammkapital der A-GmbH (GmbH) beteiligt. Der in selbständige Niederlassungen bzw. Geschäftszweige untergliederte Geschäftsbetrieb wurde von den für die GmbH tätigen Gesellschaftern geleitet. Jeder Gesellschafter war grundsätzlich für eine oder mehrere Niederlassungen bzw. Geschäftszweige verantwortlich. Dieser Organisation und den Gesellschaftertätigkeiten entsprechend enthielt die Satzung der GmbH u.a. folgende Bestimmungen:

- § 4 Stammkapital: Bei wesentlichen Umsatzverschiebungen ist zu prüfen, ob eine Kapitalerhöhung zugunsten von einzelnen Gesellschaftern vorzunehmen ist.