Die Beteiligten streiten darüber, ob für die zum Ende des Jahres 2006 erfolgte Kündigung des seit 2004 mit der A-GmbH bestehenden Gewinnabführungsvertrags (GAV) ein wichtiger Grund i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) vorlag.
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