BayObLG - Beschluß vom 07.07.1997
1Z BR 118/97
Normen:
BGB § 2247 Abs. 1, § 2255 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1997 Nr. 37
BayObLGZ 1997, 209
DRsp I(174)321a
FGPrax 1997, 190
FamRZ 1998, 258
JuS 1998, 179
NJW-RR 1997, 1302
ZEV 1997, 453
Vorinstanzen:
LG Coburg 21 T 22/97 ,
AG Coburg VI 1/96 ,

Widerlegung der Vermutung des Aufhebungswillen bei Streichungen in Testament

BayObLG, Beschluß vom 07.07.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 118/97

DRsp Nr. 1997/7383

Widerlegung der Vermutung des Aufhebungswillen bei Streichungen in Testament

»Hat der Erblasser in einem Testament Verfügungen durchgestrichen, so kann die Vermutung des Aufhebungswillens (§ 2255 Satz 2 BGB) als widerlegt angesehen werden, wenn feststeht, daß die Streichungen lediglich der Vorbereitung eines neuen Testaments dienten, in dem inhaltlich gleiche Verfügungen wieder getroffen werden sollten.«

Normenkette:

BGB § 2247 Abs. 1, § 2255 ;

Gründe:

I.

Im Jahr 1995 starb die unverheiratete und kinderlose Erblasserin im Alter von 82 Jahren. Die Erblasserin hatte drei Geschwister, den Beteiligten zu 1, eine 1927 ohne Abkömmlinge verstorbene Schwester und einen 1994 verstorbenen Bruder, dessen vier Kinder die Beteiligten zu 2 bis 5 sind.

Die Erblasserin hinterließ zwei handschriftliche letztwillige Verfügungen. In der ersten, die mit "Mein letzter Wille" überschrieben ist, bestimmte sie u. a.:

Meinem Bruder (Beteiligter zu 1) fällt zunächst alles was mir gehört zu.

Lieber... (Beteiligter zu 1) ! Von meinen Ersparnissen gebe bitte folgende Beträge ab:...

Die Wohnung und was sonst noch ist, soll Dir gehören.