OLG Hamm - Beschluss vom 04.01.2011
I-15 W 452/10
Normen:
BGB § 891; BGB § 1154; UmwG § 123 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 192
Vorinstanzen:
AG Altena, - Vorinstanzaktenzeichen AL-1488-8

Widerlegung der Vermutung für die Berechtigung des abtretenden Grundschuldgläubigers bei Ausgliederung der berechtigten Gesellschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 04.01.2011 - Aktenzeichen I-15 W 452/10

DRsp Nr. 2011/3282

Widerlegung der Vermutung für die Berechtigung des abtretenden Grundschuldgläubigers bei Ausgliederung der berechtigten Gesellschaft

Die Vermutung des § 891 BGB für die Berechtigung des abtretenden Grundschuldgläubigers wird nicht bereits dadurch widerlegt, dass die Beteiligten des Abtretungsvertrages in derselben Urkunde davon ausgehen, das Grundpfandrecht sei bereits von einer Abspaltung zur Aufnahme (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) erfasst, die zur näheren Prüfung einer Gesamtrechtsnachfolge erforderlichen Unterlagen jedoch nicht vorgelegt werden.

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 891; BGB § 1154; UmwG § 123 Abs. 1;

Gründe

I.

Für C AG Filiale X ist in Abt. III lfd. Nr. 10 des eingangs genannten Grundbuchs eine Buchgrundschuld über 260.000 DM nebst Zinsen und Nebenleistung eingetragen. In notariell beglaubigter Urkunde vom 13.07.2010 (UR-Nr. #####/####Z des Notars I A in I2) erklärten C AG und die Beteiligte, dass das Recht im Wege der Ausgliederung auf die Beteiligte übertragen worden sei. Vorsorglich erklärten sie die Einigung über den Rechtsübergang auf die Beteiligte. C AG bewilligte und die Beteiligte beantragte daraufhin die Umschreibung der Grundschuld.

Mit Schriftsatz vom 21.07.2010 reichte der Notar eine beglaubigte Abschrift der Urkunde bei dem Grundbuchamt ein und stellte den Umschreibungsantrag (§ 15 GBO).