BAG - Urteil vom 15.06.2010
3 AZR 334/06
Normen:
BetrAVG § 1; BGB § 613a; InsO § 47; VVG § 159;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 15.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 2064/05
ArbG Hagen - 1 Ca 1168/05 - 27.9.2005,

Widerrufsmöglichkeit des Bezugsrechts aus einem Versicherungsvertrag zur Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitgebers als Zurechnungsvoraussetzung für die Insolvenzmasse

BAG, Urteil vom 15.06.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 334/06

DRsp Nr. 2010/16814

Widerrufsmöglichkeit des Bezugsrechts aus einem Versicherungsvertrag zur Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitgebers als Zurechnungsvoraussetzung für die Insolvenzmasse

1. Ob die Rechte aus einem Versicherungsvertrag zur Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer oder der Masse zustehen, richtet sich danach, ob das Bezugsrecht nach den Regelungen im Versicherungsvertrag noch widerrufen werden kann. Nur wenn eine Widerrufsmöglichkeit besteht, stehen die Rechte der Masse zu. 2. Enthält der Versicherungsvertrag ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht, nach dem ein an sich unwiderrufliches Bezugsrecht unter bestimmten Bedingungen doch widerrufen werden kann, ist bei der Auslegung auf die betriebsrentenrechtlichen Wertungen abzustellen. 3. Soll das Bezugsrecht widerruflich sein, falls der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, ohne dass die Voraussetzungen einer gesetzlichen Unverfallbarkeit der Versorgungszusage vorliegen, kommt es darauf an, ob das Arbeitsverhältnis im betriebsrentenrechtlichen Sinne endet und ob zum Zeitpunkt der Beendigung eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft vorliegt.