LAG München - Urteil vom 25.06.2008
9 Sa 830/07
Normen:
BGB § 613a Abs. 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 02.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 5609/07

Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs. 6 BGB

LAG München, Urteil vom 25.06.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 830/07

DRsp Nr. 2008/19910

Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs. 6 BGB

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger war seit 01.07.1994 bei der Beklagten als technischer Projektleiter im Geschäftsbereich C. M.D. zu einer monatlichen Vergütung von zuletzt EUR 7.648,-brutto beschäftigt.

Die Beklagte erzielte zuletzt im Geschäftsbereich C. M.D. Verluste. Mit Vertrag ("Master Sale and Purchase Agreement" = MSPA) vom 06.06.2005 hat die Beklagte den Geschäftsbereich C. M.D. an die Fa. B. C. mit Sitz in T. übertragen, hierbei auch Schutzrechte, Patente und Markenrechte. Der MSPA sah vor, dass die Vermögensgegenstände Land für Land in sog. "Local Asset Transfer Agreements" (LATA) im Wege der Einzelübertragung ("Asset Deal") auf hierzu eigens zu gründende Landesgesellschaften übertragen werden.

In Erfüllung des MSPA hat die Beklagte am 30.09.2005 im "German LATA" die "in Deutschland gelegenen Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens mit den hierauf entfallenden Forderungen und Verbindlichkeiten" (so Schriftsatz der Beklagten vom 30.04.2007) an die von der Fa. B. C. benannte Firma B. übertragen.