BAG - Urteil vom 19.02.2009
8 AZR 176/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 613a Abs. 6;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 368
AuA 2009, 240
BAGE 129, 343
DB 2009, 2106
NJW 2009, 3386
NZA 2009, 1095
ZIP 2009, 1779
ZInsO 2009, 1720
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 10.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 181/07
ArbG Leipzig, vom 24.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 4381/06

Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses; unbegründeter Einwand des Rechtsmissbrauchs

BAG, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen 8 AZR 176/08

DRsp Nr. 2009/20395

Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses; unbegründeter Einwand des Rechtsmissbrauchs

Die Ausübung des Widerspruchsrechts des § 613a Abs. 6 BGB kann im Einzelfall rechsmissbräuchlich (§ 242 BGB) sein. Orientierungssätze: 1. Der Widerspruch eines Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber nach § 613a Abs. 6 BGB bedarf weder eines sachlichen Grundes, um wirksam zu sein, noch muss er vom Arbeitnehmer begründet werden. 2. Wie jede Rechtsausübung kann auch die Ausübung des Widerspruchsrechts im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein. Der widersprechende Arbeitnehmer verfolgt aber keine unzulässigen Ziele, wenn es ihm nicht ausschließlich darum geht, den endgültigen Arbeitgeberwechsel zu verhindern, sondern wenn er nach dem Widerspruch dem Betriebserwerber den Abschluss eines Arbeitsvertrages zu für ihn günstigeren Bedingungen anbietet oder dem Betriebsveräußerer einen Aufhebungsvertrag, verbunden mit einer Abfindungszahlung, vorschlägt.