LAG Chemnitz, vom 10.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 181/07
ArbG Leipzig, vom 24.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 4381/06
Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses; unbegründeter Einwand des Rechtsmissbrauchs
BAG, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen 8 AZR 176/08
DRsp Nr. 2009/20395
Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses; unbegründeter Einwand des Rechtsmissbrauchs
Die Ausübung des Widerspruchsrechts des § 613a Abs. 6BGB kann im Einzelfall rechsmissbräuchlich (§ 242BGB) sein.Orientierungssätze:1. Der Widerspruch eines Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber nach § 613a Abs. 6BGB bedarf weder eines sachlichen Grundes, um wirksam zu sein, noch muss er vom Arbeitnehmer begründet werden.2. Wie jede Rechtsausübung kann auch die Ausübung des Widerspruchsrechts im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein. Der widersprechende Arbeitnehmer verfolgt aber keine unzulässigen Ziele, wenn es ihm nicht ausschließlich darum geht, den endgültigen Arbeitgeberwechsel zu verhindern, sondern wenn er nach dem Widerspruch dem Betriebserwerber den Abschluss eines Arbeitsvertrages zu für ihn günstigeren Bedingungen anbietet oder dem Betriebsveräußerer einen Aufhebungsvertrag, verbunden mit einer Abfindungszahlung, vorschlägt.
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