LAG München - Urteil vom 06.08.2008
10 Sa 182/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 613a Abs. 5 Nr. 2; BGB § 613a Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 31.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 16680/06

Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses - fehlerhafte Unterrichtung über Betriebsteilveräußerung bei Verschweigen eines negativen Kaufpreises - Verwirkung des Widerspruchsrechts und Aufhebungsvertrag mit Betriebserwerberin

LAG München, Urteil vom 06.08.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 182/08

DRsp Nr. 2009/3139

Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses - fehlerhafte Unterrichtung über Betriebsteilveräußerung bei Verschweigen eines negativen Kaufpreises - Verwirkung des Widerspruchsrechts und Aufhebungsvertrag mit Betriebserwerberin

1. Gibt der Betriebsveräußerer als Grund für den Übergang des Betriebs einen Kaufvertrag an und verschweigt dabei, dass er selbst einen erheblichen Betrag an den Betriebserwerber bezahlt hat ohne einen Kaufpreis zu erhalten, ist dies keine ordnungsgemäße Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 Nr. 2 BGB. 2. Eine Verwirkung des Widerspruchsrechts des Arbeitnehmers tritt nicht allein dadurch ein, dass der Arbeitnehmer mit dem Betriebserwerber einen Aufhebungsvertrag schließt.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts München vom 31.10.2007 (Az.: 12a Ca 16680/06) wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 613a Abs. 5 Nr. 2; BGB § 613a Abs. 6;

Tatbestand: