LAG München - Urteil vom 12.11.2008
11 Sa 498/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 5 Nr. 2; BGB § 613a Abs. 5 Nr. 3; BGB § 613a Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 12.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 8806/07

Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses - fehlerhafte Unterrichtung über Betriebsübergang bei Verschweigen einer Paketlösung mit Übertragung wesentlicher Vermögenswerte - Verwirkung des Widerspruchsrechts und Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Betriebserwerberin

LAG München, Urteil vom 12.11.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 498/08

DRsp Nr. 2009/3137

Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses - fehlerhafte Unterrichtung über Betriebsübergang bei Verschweigen einer Paketlösung mit Übertragung wesentlicher Vermögenswerte - Verwirkung des Widerspruchsrechts und Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Betriebserwerberin

1. § 613 a Abs. 5 BGB gebietet eine Information des Arbeitnehmers auch über die mittelbaren Folgen eines Betriebsüberganges, wenn durch diesen die Rechtspositionen des Arbeitnehmers zwar nicht unmittelbar betroffen sind, die ökonomischen Rahmenbedingungen des Betriebsüberganges jedoch zu einer so gravierenden Gefährdung der wirtschaftlichen Absicherung der Arbeitnehmer beim neuen Betriebsinhaber führen, dass diese Gefährdung als ein wesentliches Kriterium für einen möglichen Widerspruch gegen den Übergang der Arbeitsverhältnisse anzusehen ist; das ist vor allem dann der Fall, wenn die Arbeitsplatzsicherheit beim Betriebserwerber maßgeblich betroffen ist.