LAG Köln - Urteil vom 27.11.2007
9 Sa 146/07
Normen:
BGB § 613 a Abs. 1, 2, 5, Abs. 6 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1418/06

Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses auf Betriebserwerber bei fehlerhafter Unterrichtung zur Haftungsverteilung - keine Ausschlussfrist zur Erhebung des Widerspruchs - keine Verwirkung des Widerspruchsrechts durch schlichte Weiterarbeit beim Betriebserwerber

LAG Köln, Urteil vom 27.11.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 146/07

DRsp Nr. 2008/14391

Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses auf Betriebserwerber bei fehlerhafter Unterrichtung zur Haftungsverteilung - keine Ausschlussfrist zur Erhebung des Widerspruchs - keine Verwirkung des Widerspruchsrechts durch schlichte Weiterarbeit beim Betriebserwerber

»1. Die Haftungsverteilung nach § 613 a Abs. 2 BGB gehört zu den rechtlichen Folgen des Übergangs, über die nach § 613 a Abs. 5 Ziff. 3 BGB zu unterrichten ist.2. Bei der Prüfung, ob die Widerspruchsfrist nach § 613 a BGB wegen einer unrichtigen oder unvollständigen Unterrichtung nicht in Gang gesetzt wurde, ist nicht darauf abzustellen, ob der Unterrichtsmangel kausal dafür war, dass der Arbeitnehmer dem Übergang zunächst nicht widersprochen hat.3. Für die Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 613 a Abs. 6 BGB gibt es keine generelle Höchstfrist.4. Das Recht zur Ausübung des Widerspruchsrechts kann verwirkt werden. Allein die Weiterarbeit bei dem Betrieberwerber erfüllt nicht das erforderliche Umstandsmoment.«

Normenkette:

BGB § 613 a Abs. 1, 2, 5, Abs. 6 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten u. a. über den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses und die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten vom 25. Februar 2006.