LAG München - Urteil vom 02.04.2008
9 Sa 651/07
Normen:
BGB § 242 § 613 a Abs. 2, 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 23.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 20083/05

Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei fehlender Unterrichtung über gesamtschuldnerische Haftung - Widerspruchsrecht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - keine Verwirkung bei fehlendem Vertrauenstatbestand

LAG München, Urteil vom 02.04.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 651/07

DRsp Nr. 2008/14528

Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei fehlender Unterrichtung über gesamtschuldnerische Haftung - Widerspruchsrecht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - keine Verwirkung bei fehlendem Vertrauenstatbestand

»1. Es fehlt an einer ordnungsgemäßen Information nach § 613a Abs. 5 BGB, wenn eine Erläuterung der gesamtschuldnerischen Haftung gemäß § 613a Abs. 2 BGB fehlt.2. Dem Übergang des Arbeitsverhältnisses kann gemäß § 613 a Abs. 6 BGB auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses widersprochen werden.3. Das Widerspruchsrecht gemäß § 613 a Abs. 6 BGB kann verwirkt werden, sofern Zeit- und Umstandsmoment vorliegen. Beim Zeitmoment ist nicht auf eine feste Frist, sondern auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen.«

Normenkette:

BGB § 242 § 613 a Abs. 2, 6 ;

Tatbestand: